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Satzung

 

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein

Ortsgruppe Rheinhausen e.V.

Satzung der OG Rheinhausen

 

    I. Grundlagen und Struktur
      § 1 Name und Sitz
      § 2 Zweck
      § 3 Mitgliedschaft
      § 4 Jugend
    II. Organe und Gremien
      § 5 Leitung der Ortsgruppe
      § 6 Ortsgruppentagung
      § 7 Ortsgruppenvorstand
      § 8 Ortsgruppenehrenrat
    III. Allgemeine Vorschriften
      § 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen
      §10 Ordnungsbestimmungen
      §11 Ordnungen der DLRG
      §12 Veröffentlichungsorgan
    IV. Schlußbestimmungen
      §13 Satzungsänderungen
      §14 Auflösung der Ortsgruppe


I. Grundlagen und Struktur
§1 Name und Sitz
  1. Die Ortsgruppe Rheinhausen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt: DLRG) ist eine Gliederung der DLRG, Landesverband Nordrhein e.V. und des Bezirks Duisburg.
    Sie nennt sich
    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rheinhausen e. V.
  2. Vereinssitz ist Rheinhausen

§2 Zweck
  1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, im Rahmen der Satzung der übergeordneten DLRG Gliederungen selbständige Organisation. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe der Ortsgruppe sind die Schaffung von Einrichtungen und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie die Förderu ng des Sportes und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser, sowie Werbung für den Wasserrettungsgedanken und für das Schwimmen als sportliche Betätigung,
    2. Förderung des Anfängerschwimmens,
    3. Förderung des Kinderschwimmens und des Schulschwimmunterrichtes,
    4. Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern, Bootsführern, Tauchern und Rettungstauchern und anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern,
    5. Einrichtung und Durchführung von Schwimm- und Rettungsschwimmlehrgängen in den öffentlichen Bädern,
    6. Planung und Durchführung des Wasserrettungsdienstes einschließlich der Sicherung von Wassersportveranstaltungen,
    7. Mitwirkung bei Planung und Durchführung von Maßnahmen am und im Wasser im Rahmen der Katastrophenschutz- und Rettungsgesetze,
    8. Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
    9. Entwicklung und Prüfung von Rettungseinrichtungen,
    10. -
    11. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    12. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
    13. Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
    14. Durchführung von Volkssportveranstaltungen.

§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Ortsgruppe können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die geltenden Ord nungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen der DLRG.
  2. Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. Sie werden überörtlich durch die gewählten Delegierte vertreten.
  3. Die Mitglieder haben jährlich Beiträge in Geld zu leisten, deren Mindesthöhe die Landesverbandstagung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31.1. des jeweiligen Jahres fällig.
  4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechts ist davon abhängig, daß der Beitrag mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf bestehende Rückstände verrechnet.
  5. Das Stimmrecht kann vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß dem Ortsgruppenvorstand spätestens bis zum 30.11. Des Jahres schriftlich zugegangen sein, in welchem zum 31.12. der erklärte Austritt wirksam werden soll.
    2. Ein Mitglied, das zwei aufeinander folgende Jahresbeiträge nicht gezahlt hat, hat die Mitgliedschaft verloren. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge rückwirkend fortgeführt werden.
    3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf der Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
  7. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung bzw. Wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verh ängen:
    - Verweis
    - Aberkennung des passiven Wahlrechtes für höchstens sechs Jahre
    - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
    - zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Zutrittes zu bestimmten oder allen
    Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
    - Ausschluß
    Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§4 Jugend
  1. In der Ortsgruppe ist die DLRG-Jugend die Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG
  2. Die Bildung von Jugendgruppen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Jugendtag beschlossen wird. Die Jugendordnung muß mit der Bezirks- und Landesjugendordnung in Einklang stehen. Sie bedarf der Zustimmung des Bezirks- und des Landesjugendaus schusses.
  4. Im Jugendausschuß ist der Vorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. Im Vorstand wird der Jugendausschuß seinerseits durch zwei bestätigte Ausschußmitglieder vertreten.

II .Organe und Gremien
§5 Leitung der Ortsgruppe

  1. In der Ortsgruppe wird gebildet
    1. Ortsgruppentagung
    2. Ortsgruppenvorstand

    Es kann ein Ortsgruppenehrenrat gebildet werden.

  2. Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluß eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.

§6 Ortsgruppentagung
  1. Die Ortsgruppentagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Angelegenheiten der Ortsgruppe, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
    1. Wahlen
      - der Mitglieder des Vorstandes,
      - der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes - soweit erforderlich - ,
      - der Mitglieder des Ehrenrats und deren Stellvertreter,
      - der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
      - von zwei Revisoren und zwei Stellvertretern,
    2. Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuß der Ortsgruppe
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge unter Beachtung der von der LV-Tagung beschlossenen Beiträge,
    5. Festlegung eventueller zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
    6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    7. Beschlußfassung über ihr vorgelegte Anträge.
      Antragsberechtigt sind:
      - stimmberechtigte Mitglieder
      - Ortsgruppenvorstand
      - Jugendausschuß der Ortsgruppe
  2. Den Vorsitz führt der Leiter der Ortsgruppe oder ein anderes Vorstandsmitglied.
    1. Die Tagung setzt sich aus den Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen.
    2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann vom vollendeten 16. Lebensjahr ab ausgeübt werden.
      Die Ausübung des Stimmrechtes ist davon abhängig, daß der Beitrag mindestens für das vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Alle Beitragszahl ungen werden zunächst auf bestehende Rückstände verrechnet.
    1. Die Tagung tritt jährlich einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder.
      Sollen Neuwahlen auf einer außerordentlichen Ortsgruppentagung stattfinden, obwohl noch e in gewählter Vorstand im Amt ist, muß dies von mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden.
    2. Zur Tagung muß der Leiter der Ortsgruppe mindestens einen Monat vorher schriftlich die Mitglieder und die Revisoren einladen.
    3. Anträge zur Tagung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

§7 Ortsgruppenvorstand
  1. Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Landesverbands- und Bezirksgremien. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung.
  2. Den Vorstand bilden, unbeschadet der nach der Ehrenratsordnung der DLRG zusätzlich wählbaren Personen,
    1. Leiter der Ortsgruppe,
    2. bis zu zwei stellvertretende Leiter,
    3. Geschäftsführer,
    4. Schatzmeister,
    5. Ausbildungsleiter,
    6. Einsatzleiter,
    7. Arzt,
    8. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    9. bis zu zwei Beisitzer
    10. zwei bestätigte Mitglieder des Ortsgruppenjugendausschusses.
  3. Die Vorstandsmitglieder zu 2 c) bis h) werden im Verhinderungsfalle durch die gewählten Vertreter vertreten.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Leiter der Ortsgruppe und die stellvertretenden Leiter; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, daß die stellvertretenden Leiter nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Leiters der Ortsgruppe vertretungsberechtigt sind.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes Abs. 2 a) bis i) sowie die Stellvertreter für die Ämter Abs. 2 c) bis h) werden von der Tagung, auf der Neuwahlen anstehen, gewählt. Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des E rgebnisses der jeweiligen Neuwahl.
  6. Leiter, stellvertretende Leiter, Geschäftsführer und Schatzmeister bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter dürfen nicht zugleich Leiter der Ortsgruppe oder Stellvertreter sein.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
  8. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der Entlastung des Vorstandes oder durch Beschluß des Ortsgruppenvorstandes.

§8 Ortsgruppenehrenrat
  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
  2. Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
  3. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
  4. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Anrufung des Ehrenrates des Bezirks zulässig, außer wenn lediglich auf Verweis erkannt wird.
  5. Sofern ein Ortsgruppenehrenrat nicht gebildet wurde, wird die Aufgabe vom Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahrgenommen.

III. Allgemeine Vorschriften
§9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

  1. Die Satzung der Ortsgruppe muß mit der Satzung des Bezirkes und des Landesverbandes in Einklang stehen. Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimung des Bezirks- und des Landesverbandvorstandes.
  2. Die Satzung der übergeordneten Gliederungen werden anerkannt und berücksichtigt. Dies gilt besonders für die Kontrollrechte, die dem Bezirksvorstand und dem Landesverbandvorstand nach deren Satzungen eingeräumt werden.
  3. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, die Beitragsanteile an die nächsthöhere Gliederung abzuführen, die den übergeordneten Gliederungen nach deren Beschlüssen zustehen.
  4. Grenze und Name der Ortsgruppe stimmen grundsätzlich mit Verwaltungsgrenzen der Gemeinde überein. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Bezirkes und des Landesverbandes möglich.
  5. Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wachdienst und Katastrophenschutz einrichten; die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuß übertragen werden.

§10 Ordnungsbestimmungen
  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoh e Vergütungen begünstigt werden.
    Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Zweck der Ortsgruppe (§2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur soweit erklärt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit der Ortsgruppe (§2 Abs. 1) vereinbart sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ($2 Abs. 2) verwendet werden.
    1. Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen. Die Einladung zur Ortsgruppentagung erfolgt schriftlich oder duch Presseveröffentlichung und Aushang. Anträge sind schriftlich einzureichen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesord nung enthalten.
    2. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden; es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum solche Anträge nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle eingesehen oder von dort abgefordert werden können.
    1. Zur Beschlußfähigkeit von Organen und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für die Ortsgruppentagung.
    2. Besteht keine Beschlußfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist; zu ihr muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bek anntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
    1. Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mehrheitlich widersprochen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
    2. Sonstige Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes verschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antra g als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
  3. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
    1. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
    2. Für Wahlen wird stets ein Wahlausschuß gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter der übergeordneten Gliederung geleitet werden.
  4. Über den Inhalt jeder Sitzung eines Organes wird eine Niederschrift gefertigt, von Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und - mit Ausnahme der Ortsgruppentagung - den Mitgliedern des Organs binnen zwei Monaten zur Kenntnis gebracht.
  5. Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen des Landesverbandes oder seiner Gliederungen wahrnehmen.

§11 Ordnungen der DLRG
  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
  4. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
  5. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden; Einzelheiten regelt die Ehrenratsordnung der DLRG. Darüber hinaus beschli eßt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. Bezirke können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Landesverbandvorstandes verleihen. Ortsgruppen können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandes verleihen.
§12 Veröffentlichungsorgan
    Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt.

IV. Schlussbestimmungen
§13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluß der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten erforderlich; er bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes des LV-Nordrhein.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Tagung bekanntgegeben werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, dem Bezirk, vom Landesverband oder vom Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Die Mitg lieder der Ortsgruppe sind über diese vorgenommenen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.

§14 Auflösung der Ortsgruppe
  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Tagungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen an die übergeordnete Gliederung der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Diese Satzung ist seit der letzten Änderung am 26.10.1990 in dieser Form gültig.


Weitere Informationen am schwarzen Brett vor dem Geschäftszimmer, Bergheimerstr. 101, in Duisburg- Rheinhausen (im Hallenbad).

 

 

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